Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes "Unter dem Rheinweg, 2. Änderung" der Ortsgemeinde Bogel


Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Bogel hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 06.02.2024 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Unter dem Rheinweg, 2. Änderung“ i. S .d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich erstreckt sich über etwa 0,3 ha und liegt innerhalb der bebauten Ortslage von Bogel. Dabei stellt dieser sich als unbebaute Grünfläche dar, die hauptsächlich aus Dauerkleingärten und einem Spielplatz besteht. Der Geltungsbereich umfasst dabei die Flurstücknummern 36, 93, 95/1 (Verkehrsfläche), 37, 171/1, 172/2 der Flur 27. Die Flächen sind im Eigentum der Ortsgemeinde Bogel. Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der zugehörigen Planzeichnung.

 

Zum Planungsziel wird hiermit aus der Begründung des Bebauungsplanes zitiert:

„Aufgrund der aktuell besonders hohen Nachfrage an Kita-Plätzen innerhalb der Ortsgemeinde, hat diese sich dazu entschlossen, kurzfristig darauf zu reagieren und eine Kindertagesstätte in Containerbauweise zu errichten. Hintergrund ist, dass nach § 24 Abs. 2 SGB VIII Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren einen Anspruch auf Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflege haben. Da die Planungen einer modernen Kindertagesstätte andauern und derzeit noch keine Fertigstellung dieser in Aussicht steht, wird durch die Ortsgemeinde schnellst möglich in Form einer provisorischen Kindertagesstätte in Container-Bauweise gehandelt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Unter dem Rheinweg, 2. Änderung“ soll der hohen, lokalen Nachfrage nach Kita-Plätzen kurzfristig Rechnung getragen werden und somit die Zeit überbrückt werden, bis eine moderne, dauerhafte Kita in Bogel entsteht. Entsprechend der provisorischen Art der Kindertagesstätte, soll in dem Bebauungsplan zusätzlich eine Rückbauklausel integriert werden.“

Die vorgesehene Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren ohne eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des UVPG nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Die Anwendungsvoraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenwicklung gem. § 13a BauGB liegen im vorliegenden Planungsfall vor:

Die Überplanung der derzeitigen Dauerkleingärten ist als klassische Maßnahme zur „Nachverdichtung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB einzustufen. Die größenabhängigen Anforderungen des § 13a BauGB werden ebenso erfüllt, da der gesamte Bebauungsplan unterhalb der Anwendungsobergrenze von 20.000 m² Grundfläche liegt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Beteiligungsvorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 BauGB.

Dementsprechend wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen. Ebenfalls wird von einer frühzeitigen Offenlage nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Der Bebauungsplanentwurf sowie die dazugehörige Begründung, erstellt von dem Planungsbüros WSW & Partner GmbH mit Sitz in Kaiserslautern, wurden in der öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 29.04.2024 gebilligt und der Bebauungsplanentwurf nebst Anlagen für die Durchführung nach §§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 BauGB und die berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde freigegeben.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. In dem Flächennutzungsplan (FNP) der Verbandsgemeinde Nastätten ist die Fläche als Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ und „privat genutztes Gartenland“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend der Regelung des § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an den Bebauungsplan anzupassen.

 

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist in beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine unterbrochene schwarze Linie gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten (Adresse etc. siehe unten) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Zur förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplans „Unter dem Rheinweg, 2. Änderung“ sowie die Entwurfsbegründung in der Zeit vom

Freitag, den 17.05.2024 bis einschließlich Montag, den 17.06.2024

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Während der Auslegungsfrist können zu den Planentwürfen Stellungnahmen schriftlich vorgebracht und mündlich zu Protokoll gegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend sind die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen vom 17.05.2024 bis zum 17.06.2024 auch unter der Internetadresse

- https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

- www.geoportal.rlp.de

einsehbar. 

 

Nastätten, 02.05.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten


(Güllering)

Bürgermeister