Öffentliche Bekanntmachung - Bebauungsplan "Poststraße" mit dem Erlass der Satzung einer Veränderungssperre


zu Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Poststraße" der Stadt Nastätten 

Der Stadtrat der Stadt Nastätten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.04.2023 den Planaufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Poststraße“ in eigener Verantwortung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gefasst. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poststraße“ ist im nachfolgenden Lageplan, innerhalb der roten Linie, dargestellt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca.0,9 ha und wird nördlich durch die „Hochstraße“ und südlich durch die „Römerstraße“ begrenzt. Östlich und westlich befinden sich mehrere private Grundstücke und Bestandgebäude. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Festlegung; soweit sich später durch die konkrete Planung eine Erweiterung oder Reduzierung des Plangebietes ergibt. Die nähere Ausgestaltung wird zunächst dem Planer, seinen Fachkenntnissen und den planungsrechtlichen Notwendigkeiten überlassen und unterliegt der späteren Billigung des Stadtrates der Stadt Nastätten.

Planungsziel:

Bei den „Vorbereitenden Untersuchungen“ des Förderprogramms „Stadtumbau-Integriertes städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK)“ wurden unterschiedliche städtebauliche Defizite festgestellt. Auch im Bereich der Poststraße (K 77) befinden sich Gebäude mit Sanierungsbedarf. Mit dem Förderprogramm sollen vor allem strukturelle Anpassungsmaßnahmen in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen oder wirtschaftsstrukturellen Funktionsverlusten bedroht oder betroffen sind, gefördert werden. Das Förderprogramm dient zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher, wirtschaftlicher oder technologischer Strukturen und zur Stärkung der Innenstadtbereiche.

Planungsziel des Bebauungsplanes „Poststraße“ ist somit die Entwicklung eines attraktiven Stadtquartiers, mit der Schaffung einer städtebaulichen Neuordnung sowie Entwicklungsmöglichkeiten privater Grundstücksflächen. Ein weiteres Planungsziel ist die Neugestaltung der Poststraße und soll zur Verbesserung der Verkehrssituation „Poststraße“ dienen. Aufgrund den angrenzenden Ladengeschäften, Dienstleistungsbetriebe (wie die Volksbank, Zahnarztklinik, Apotheke, Gastronomie usw.) weist der untere Abschnitt der Poststraße zur Römerstraße eine sehr hohe Fußgängerfrequenz auf. Die Neugestaltung im Bereich der Einmündung der Poststraße ist im Hinblick der Verkehrssicherheit für die Einwohnerinnen und Einwohner ein wichtiger Baustein der Planung.

Die Planung ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).   

Die Planänderung soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erfolgen. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Daher ist eine UVP Vorprüfung und einer artenschutzrechtlichen Potenzialanalyse notwendig.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten ist für das Plangebiet Mischbaufläche dargestellt, somit wird das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB erfüllt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird hiermit der Planaufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes „Poststraße“ der Stadt Nastätten öffentlich bekannt gegeben.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele der Planung unterrichten. Den Inhalt dieser Bekanntmachung kann während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 von jedermann eingesehen werden.

Ergänzend kann die Bekanntmachung auch unter der Internetadresse

https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/aktuelles/

eingesehen werden. 


zu Satzung einer Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Poststraße" der Stadt Nastätten 

Die Satzung über die Veränderungssperre liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten während den Sprechzeiten für den Publikumsverkehr (Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr; Montag - Mittwoch 14:00 - 15:30 Uhr; Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 1, Zimmer 116, 56355 Nastätten, zur Einsichtnahme aus. Jedermann hat das Recht, während der allgemeinen Dienststunden Einsicht zu nehmen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen.

Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

Um Beachtung der Hinweise wird gebeten!


56355 Nastätten, den 15.06.2023

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

Güllering

Bürgermeister

 

Hinweise:

Auf folgende Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen:

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit und Erlöschen die Entschädigungsansprüche wird hingewiesen (vgl. § 44 Abs. 1 und 2 BauGB). Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

Nach § 214 Abs. 1 BauGB

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.    entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nichtzutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;

2.    die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, §4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie§ 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn

  1. bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
  2. einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
  3. (weggefallen)
  4. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
  5. bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landeszugänglich sind,
  6. bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
  7. bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
  8. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
  9. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

 

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens -und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Nastätten (Adresse: Stadtverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der vorher stehende Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom31.01.1994, GVBI. 1994 S. 153, in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

  1. vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Nastätten, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Nach § 18 BauGB gilt folgendes:

  1. Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend, dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
  2. Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend.
  3. Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 BauGB mit der Maßgabe Anwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 BauGB oder § 41 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt.