Öffentliche Bekanntmachung
zum Bebauungsplan "Mühlbachtal - 11. Änderung"
der Stadt Nastätten


Der Stadtrat der Stadt Nastätten hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 10.10.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Mühlbachtal- 11. Änderung “ in eigener Verantwortung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mühlbachtal - 11. Änderung“ verfügt über eine Gesamtgröße von 10.988 m² und beinhaltet die Flurstücke 109/3 und 111/8 der Flur 78 in der Gemarkung Nastätten. Die hier in Rede stehende Änderungsplanung befindet sich in der Webergasse im nordwestlichen Randbereich von Nastätten.

Die von der Planung betroffenen Flurstücke sind der Planzeichnung zu entnehmen und können in der Abbildung entnommen werden. Der Planaufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.

Zum Planungsziel wird hiermit aus der Begründung des Bebauungsplanes zitiert:

„Der Betreiber des am Standort ansässigen Lebensmitteldiscounters, die Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG, hat bereits im Jahr 2022 gegenüber der Stadt Nastätten den Wunsch geäußert, die bestehende Verkaufsfläche zu erweitern. Die Umsetzung dieses Vorhabens wurde aus unternehmensinternen bzw. betrieblichen Gründen zunächst zurückgestellt. Nunmehr besteht erneut die Absicht, den Markt an die aktuellen Anforderungen des Einzelhandels anzupassen. Hierzu soll im Rahmen der Bauleitplanung eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf bis zu 1.750 m² ermöglicht werden. Die Planung dient der langfristigen Sicherung und Stärkung des Standortes sowie einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung des bestehenden Versorgungsangebotes.

Die angefragte Verkaufsflächenvergrößerung sowie die baulichen Erweiterungen innerhalb des Plangebiets bedürfen, aufgrund der getroffenen Regelungen, einer Änderung des bestehenden Bebauungsplans.“ 

 

Die Bebauungsplanänderung „Mühlbachtal, 11. Änderung“ soll nach den Vorgaben des §13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 2 Nr. BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB wird daher in diesem Verfahren von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Der Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung sowie die wegfallende Erforderlichkeit eines landespflegerischen Ausgleichs für die entstehenden Eingriffe entbinden jedoch nicht von der Notwendigkeit der Abwägung der Umweltbelange. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass - unabhängig von der Anwendung des § 13a BauGB - die Artenschutz-vorschriften des § 44 BNatSchG immer zu beachten sind. Die Integration der Belange von Natur und Landschaft erfolgt auf der Grundlage einer Landespflegerischen Bewertung, die eben-falls vom Büro BBP Stadtplanung Landschaftsplanung erstellt wurde.

Der derzeit rechtsgültige Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Nastätten stellt den überwiegenden Teil des hier in Rede stehende Plangebiets als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel“ dar. Der nordwestliche Teil des Plangebietes ist im Flächennutzungsplan derzeit als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Tennisplatz“ dargestellt. Da das Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB durchgeführt wird, ist eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nicht erforderlich. Die abweichende Darstellung wird nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros BBP Stadtplanung Landschaftsplanung PartGmbB, Kaiserslautern, wurde in der Stadtratssitzung im öffentlichen Teil am 02.11.2026 gebilligt und zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB und § 3 Abs. 1 BauGB durch Auslegung der Planunterlagen und der von der Planung berührten Behörden und andere Träger öffentlicher Belange nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB durch Unterrichtung und Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben.  

 

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine schwarz unterbrochene Linie gekennzeichnet.

 

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplanes „Mühlbachtal-11. Änderung“ (Planzeichnung, textliche Festsetzungen nebst Begründung sowie die Auswirkungsanalyse zur geplanten Neuaufstellung von BBE Handelsberatung GmbH, 08/206) werden in der Zeit vom

Freitag, den 20.11.2026 bis einschließlich Montag, den 21.12.2026

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 120 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Ergänzend sind die erforderlichen Detailunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlbachtal-11. Änderung“ der Stadt Nastätten im Internet ab dem 12.11.2026 unter

1.         https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekannt machungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

2.         www.geoportal.rlp.de

bis zum 21.12.2026 einsehbar und als pdf-Dateien abruf- und herunterladbar.


Im Auslegungszeitraum haben Einwohner*innen und Bürger*innen die Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen und Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

Nastätten, den 05.11.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

(Güllering)

Bürgermeister