Wir möchten deshalb hiermit auf die Einhaltung der Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb der Verbandsgemeinde Nastätten hinweisen.
Darin sind u.a. auch Regelungen zum Ausführen von Hunden festgelegt:
- Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
2. Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Assistenzhunde sind ausgenommen, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
3. In Öffentlichen Anlagen ist es verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder nicht angeleint zu führen sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
4. Halter und Führer von Hunden sowie Pferden müssen dafür sorgen, dass diese Öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung bereits erfolgter Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die vorgenannten Regelungen mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden können.
