Die Gemeinde kann nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, durch gemeindliche Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Diese Möglichkeit dient der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde.
Das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigt. Eine Rechtfertigung durch das Wohl der Allgemeinheit liegt beispielsweise bei der Verwendung des Grundstücks für öffentliche oder besondere städtebauliche Zwecke vor.
Zur Sicherung einer nachhaltigen, zukunftsfähigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung hat der Stadtrat der Stadt Nastätten in seiner öffentlichen Sitzung am 17.08.2026 die nachstehend im Wortlaut abgedruckte Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GemO beschlossen:
Satzung
der Stadt Nastätten
über ein besonderes Vorkaufsrecht
§ 25 BauGB im Bereich:
Mühlbachstraße, Bahnhofstraße, Römerstraße, Rheinstraße, Brühlstraße
vom 18.08.2026
Zur Sicherung der Ziele der Stadtentwicklung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Stadt Nastätten mit Beschluss des Stadtrates vom 17.08.2026 aufgrund von § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), dass zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 23.7.2026 I Nr. 226, in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473,475), in der aktuell gültigen Fassung, eine Vorkaufsrechtssatzung für in der Anlage bezeichneten Flurstücke.
§ 1 Zweck der Satzung
Zur Sicherung der Voraussetzungen zur Erreichung der Ziele für die Stadtentwicklung und für eine geordnete städtebauliche Entwicklung erlässt die Stadt Nastätten für die in der Anlage bezeichneten Flurstücke südlich der Mühlbachstraße und der Bahnhofstraße und das Quartier zwischen der Bahnhofstraße, der Römerstraße, der Rheinstraße und der Brühlstraße eine Vorkaufsrechtssatzung. Die Grundstücke mit aufstehenden Gebäuden weisen einen unmittelbaren städtebaulich-funktionalen Bezug zum Stadtkern auf. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die Stadtmitte von Nastätten insbesondere mit sozio-kulturellen Angeboten und zur Verbesserung von Erschließungssituationen funktional und gestalterisch weiter aufzuwerten.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Er erstreckt sich auf das Quartier, das von der Bahnhofstraße, der Römerstraße und der Rheinstraße umschlossen wird. Die Brühlstraße mit ihrer beidseitigen Bebauung liegt ebenso innerhalb des Geltungsbereiches wie die Teile der Bebauung und Freiflächen südwestlich der Bahnhofstraße und der Mühlbachstraße.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Vorkaufsrecht
An den im Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung liegenden Grundstücken steht der Stadt Nastätten zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 BauGB zu.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Nastätten in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Nastätten, den 18.08.2026
gez.
Marco Ludwig
Stadtbürgermeister
Begründung:
Die Stadt Nastätten (Rhein-Lahn-Kreis) gehört zusammen mit 31 Ortsgemeinden zur gleichnamigen Verbandsgemeinde. Mit fast 4.600 Einwohnern (Stand 2026) ist sie die einwohnerreichste Gemeinde der Verbandsgemeinde (ca. 16.000 EW) und Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung.
Mit Aufnahme in das Bund-Länder-Programm „Stadtumbau“ (2017) eröffneten sich für die Stadt Nastätten neue Perspektiven, die weitere Entwicklung des Stadtkerns ganzheitlich im Sinne eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in Angriff zu nehmen.
Mit dem Förderprogramm sollen strukturelle Anpassungsmaßnahmen in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen oder wirtschaftsstrukturellen Funktionsverlusten bedroht oder betroffen sind, gefördert werden. Das Programm dient zur Herstellung nachhaltiger und tragfähiger städtebaulicher, wirtschaftlicher und sozio-kultureller Strukturen mit dem Ziel der Stärkung der Innenstadt von Nastätten.
Die Stadt Nastätten hat die regionalplanerische Funktion als „Kooperierendes Mittelzentrum“ zu erfüllen und verfügt demzufolge über verschiedene Infrastruktureinrichtungen über den täglichen Bedarf hinaus. Im unmittelbaren Stadtkern, zwischen der Bahnhofstraße, der Römerstraße, der Rheinstraße, der Brühlstraße und südlich der Mühlbachstraße, zeichnen sich Veränderungen der Eigentümerstruktur ab. Durch die Sicherung eines besonderen Vorkaufsrechts sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung u. a. durch günstigere Erschließungssituationen, die Schaffung von Fuß- und Radwegverbindungen und sozio-kulturelle Gemeinbedarfseinrichtungen durch städtisches Handeln zu sichern und zu fördern.
Zur Erreichung des im Leitbild der Stadt1 formulierten Ziels zur städtebaulichen Entwicklung, die darauf abzielt, „den Stadtkern in seinen zentralen Funktionen als Ort zum Wohnen und Leben, als Wirtschafts- und Dienstleistungsstandort und als Zentrum des städtischen Gemeinwesens für Kommunikation und Kultur zu erhalten und zu entwickeln“, erlässt die Stadt Nastätten daher eine Satzung zur Sicherung des besonderen Vorkaufsrechts gem. § 25 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 BauGB.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Satzung gem. § 24 Abs. 3 GemO in Kraft.
Diese Satzung kann während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofsstraße 1, 56355 Nastätten (Raum 120) während den Sprechzeiten für den Publikumsverkehr (Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr; Dienstag durchgängig von 8:00 Uhr-16:00 Uhr und Donnerstagsmittag 14:00 - 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend kann die Bekanntmachung auch unter der Internetadresse
https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/
eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.
Um Beachtung der Hinweise wird gebeten!
56355 Nastätten, den 21.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
N a s t ä t t e n
In Vertretung
Ernst-Georg Peiter
1. Beigeordneter
Hinweise:
Auf folgende Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GemO) wird hingewiesen:
Gemäß § 215 BauGB werden bei Satzungen nach dem Baugesetzbuch die folgenden Verletzungen von Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der jeweils gültigen Fassung, gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in §24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Nastätten, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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1 Vgl. Bericht: „Vorbereitende Untersuchungen und Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept“, erstellt durch WSW & Partner, Kaiserslautern, 2019