Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes "Hinter den Gärten - 1. Erweiterung" der Ortsgemeinde Winterwerb


Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winterwerb hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 28.06.2021 die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Hinter den Gärten – 1. Erweiterung“ beschlossen. Planungsziel ist die Schaffung eines allgemeinen Wohngebietes (WA).

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13b BauGB im „beschleunigten Verfahren“ aufgestellt. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.06.2023 den Satzungsbeschluss beschlossen. Mit der Bekanntmachung in der wöchentlich erscheinenden Heimat- und Bürgerzeitung „Blaues Ländchen Aktuell“ am 29.06.2023 wurde der in Rede stehenden Bebauungsplan rechtskräftig.

Mit der Pressemitteilung Nr. 59/2023 | Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 18.07.2023 wurde entschieden, dass der § 13b BauGB mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen im vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellten Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen – Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung – aufgehoben.

Aufgrund der Entscheidung des BVerwG hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winterwerb in seiner Sitzung am 06.11.2023 über den Verfahrensfehler nach § 214 BauGB und dessen Folgen beraten und den Beschluss gefasst, dass für die Planungssicherheit des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten- 1. Erweiterung“ die förmliche Umweltprüfung und die Ausweisung von erforderlichen Ausgleichsflächen nachgeholt werden soll. Ferner wurde beschlossen das Planungsbüro Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann + Partner mbH zu beauftragen eine vollwertige Umweltprüfung durchzuführen und den naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich nach dem Bilanzierungsmodell des Kompensationsleitfadens Rheinland-Pfalz zu ermitteln.

Mit in Kraft treten der „Reparaturklausel“ § 215a BauGB am 01.01.2024 ermöglicht der Gesetzgeber das Nachholen einer Vorprüfung im Einzelfall nach dem Vorbild des § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Dies soll auch für ergänzende Verfahren zu schon nach § 13b BauGB in Kraft gesetzten Bebauungsplänen gelten.

Daher hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winterwerb im öffentlichen Teil seiner Gemeinderatssitzung am 18.03.2024 beschossen, durch ein ergänzendes Verfahren den Verfahrensfehler des Bebauungsplanes „Hinter den Gärten“ - 1. Erweiterung“ zu heilen. Indem die Reparaturklausel gemäß § 215a Abs. 2 BauGB Anwendung finden soll. Der § 214 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass nach den §§ 214, 215 BauGB beachtliche Mängel dann nicht zur Nichtigkeit führen, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können und erlaubt ein nachträgliches Verfahren der punktuellen Nachbesserungen bei Wesentlichen gleichem Planinhalt. Der Bebauungsplanentwurf des Büros Ingenieurgesellschaft Dr. Siekmann+Partner nebst Begründung und Anlagen wurden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 18.03.2024 gebilligt und zur Durchführung der vorgeschriebenen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 215a BauGB Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung und deren vorherigen Bekanntmachung freigegeben.

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes Flur sowie die externe Kompensationsfläche sind im beigefügtem Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine schwarz unterbrochene Linie gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und zur Planung äußern (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).


Zur förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplans „Hinter den Gärten – 1. Erweiterung“, Planzeichnung mit Textfestsetzungen sowie die beigefügte Begründung, der Umweltbericht zu den untersuchungsrelevanten Schutzgütern, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes und Planungsalternativen sowie der Fachbeitrag Naturschutz vom Februar 2024 im Zeitraum vom

Freitag, den 05.04.2024 bis einschließlich Montag, den 06.05.2024

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Während der Auslegungsfrist können zu den Planentwürfen Stellungnahmen schriftlich vorgebracht und mündlich zu Protokoll gegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend sind die Bekanntmachung und die ausgelegten Unterlagen vom 28.04.2024 bis zum 06.05.2024 auch unter der Internetadresse

- https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

- www.geoportal.rlp.de

einsehbar. 

 

Während der Auslegung haben Einwohner und Bürger Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen sowie Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Absatz 6 BauGB).

 

Nastätten, 22.03.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten

(Güllering)

Bürgermeister