Wahlbekanntmachung


II.

Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Nastätten, außer der Stadt Nastätten, bilden jeweils einen Stimmbezirk. Die Stadt Nastätten ist in 3 Stimmbezirke eingeteilt. Als Wahlraum wird eingerichtet:

Berg                           Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 5 (barrierefrei)

Bettendorf                 Dorfgemeinschaftshaus, Bornkippel 1 (barrierefrei)

Bogel                         Mehrzweckhalle, Rheinstraße (barrierefrei)

Buch                          Rathaus, Rathausstraße 1 (barrierefrei)

Diethardt                   Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 3 (nicht barrierefrei)

Ehr                             Dorfgemeinschaftshaus, Hainauer Straße (nicht barrierefrei)

Endlichhofen            Dorfgemeinschaftshaus, Nastätter Straße 1(barrierefrei)

Eschbach                 Gemeindehaus, An der Lück 4 (barrierefrei)

Gemmerich               Dorfgemeinschaftshaus, Winterwerber Str. 10 (barrierefrei)

Hainau                      Gemeindehaus, Hauptstraße 3 (nicht barrierefrei)

Himmighofen         Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 2 (barrierefrei)

Holzhausen              Ev. Gemeindehaus, Klosterstraße 15 (barrierefrei)

Hunzel                      Dorfgemeinschaftshaus, Rathausstraße 1 (barrierefrei)

Kasdorf                      Dorfgemeinschaftshaus, Taunusstraße 26  (barrierefrei)

Kehlbach                  Gemeindehaus, Schulstraße (barrierefrei)

Lautert                       Dorfgemeinschaftshaus, Gartenstraße 1 (barrierefrei)

Lipporn                      Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 15  (barrierefrei)

Marienfels                 Dorfgemeinschaftshaus, Mühlbachstraße 8 (barrierefrei)

Miehlen                     Rathaus, Hauptstraße 43 (barrierefrei)

Nastätten   I              Ev. Gemeindehaus, Paul-Spindler-Straße 4     (barrierefrei)

Nastätten  II              Bauhof Stadt Nastätten, Hoster 3  (barrierefrei)

Nastätten III              Bürgerhaus - Ratsaal, Schulstraße 29  (barrierefrei)

Niederbachheim      Dorfgemeinschaftshaus – großer Saal, Lindenstraße 2 (barrierefrei)

Niederwallmenach Rathaus, Taunusstraße 3    (barrierefrei)

Oberbachheim         Dorfgemeinschaftshaus, Bergstraße 3  (barrierefrei)

Obertiefenbach        Rathaus, An der Kirche 9  (nicht barrierefrei)

Oberwallmenach     Dorfgemeinschaftshaus, Rheingaustraße 7  (nicht barrierefrei)

Oelsberg                   Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 32 (barrierefrei)

Rettershain               Dorfgemeinschaftshaus, Bergstraße 10 (barrierefrei)

Ruppertshofen         Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 25 (barrierefrei)

Strüth                         Bürgerhaus, Brühl-Weiher-Straße 4   (barrierefrei)

Weidenbach             Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 17 (nicht barrierefrei)

Welterod                    Bundeshaus, Rathausstraße 3, (barrierefrei)

Winterwerb               Gemeindehaus, Hauptstraße 13 (barrierefrei)

           

Hinter jedem Wahlraum ist angegeben, ob er zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet ist.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen. 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung
  2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Die Wählerinnen und Wähler geben Ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird in der Ortsgemeinde Miehlen der Ortsbürgermeister der Gemeinde Miehlen gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen blauen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornahmen, Beruf oder Stand und Ihre Anschrift aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

V.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VI.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
  2. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VII.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Nastätten, den 19.03.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten

gez.

Jens Güllering
Bürgermeister