Öffentliche Bekanntmachung
zur Bauleitplanung "Weseler Weg", Stadt Nastätten  


Der Stadtrat der Stadt Nastätten hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 26.05.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung „Weseler Weg“ beschlossen. Der Geltungsbereich des Plangebietes weist eine Größe von ca. 2,5 ha auf und umfasst die Flurstücke 4664/15, 4679/18, 4679/25, 4679/26, 4679/27, 4679/29, 4686/7, 4686/8, 4686/9, 6556/7 sowie 6556/8, in der Flur 47, das Flurstück 4780/7 in der Flur 49 sowie die Flurstücke 83/3, 83/4, 84/2, 84/8, 84/10, 84/11, 85/6, 85/7, 88/2, 88/3, 103 und 104, in der Flur 77, Gemarkung Nastätten.

 

Zum Planungsziel wird aus der Begründung des Bebauungsplanes zitiert:

„Die Stadt Nastätten plant die Erweiterung eines bestehenden Industriegebietes, um ihre Attraktivität als Gewerbebestandort für heimische Unternehmen und ihre allge-meine Bedeutung als gewerbliche Gemeinde zu unterstreichen. Damit dies in einer städtebaulich geordneten Art und Weise erfolgt, hat die Stadt Nastätten am 26.05.2008 die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans „Weseler Weg“ beschlossen. Da der Gegenstand der Neuplanung die Erweiterung eines im bestehenden Industriegebiet ansässigen Betriebes ist, erfolgt die Ausweisung eines Industrie-gebiets. Der Bebauungsplan „Weseler Weg“ überplant sowohl einen Teilbereich im Südwesten des rechtskräftigen Bebauungsplans „Rheinweg“ (Industriegebiet) aus dem Jahr 1995, als auch einen südöstlichen Teilbereich des ebenfalls rechtskräftigen Bebauungsplans „Sandkaut“ (Gewerbegebiet) aus dem Jahr 2004. Deren bisherige Festsetzungen werden innerhalb seines Geltungsbereichs durch die neuen Festsetzungen des Bebauungsplans „Weseler Weg“ ersetzt.“

 

Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf „Weseler Weg“ des Planungsbüros Kürzinger, Freiraum- und Landschaftsplanung mit Sitz in Fachingen, wurde in dem öffentlichen Teil der Stadtratssitzung am 09.03.2009 vom Stadtrat der Stadt Nastätten zur Durchführung der Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 und der Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und anderer Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB sowie der interkommunalen Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB zugelassen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die interkommunale Abstimmung wurde im Zeitraum vom 08.05.2009 bis 08.06.2009 durchgeführt. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 30.04.2009 im Amtsblatt „Blaues Ländchen aktuell“ (Ausgabe Nr. 18). Mit Schreiben vom 14.04.2009 wurden gemäß die zu beteiligten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB unterrichtet und zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bis zum 08.06.2009 gebeten. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen wurden im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates von Nastätten am 25.01.2010 zur Kenntnis genommen und bewertet; soweit als planungsrelevant abgewogen, wurden die vorgetragenen Anregungen, Bedenken und sonstigen Informationen daraufhin in die Bauleitplanung eingearbeitet. Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplanes mit textlichen Festsetzungen und Begründung (einschließlich Umweltbericht, landschaftsplanerischem Beitrag, Fachbeitrag Artenschutz gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz) in der Zeit vom 02.04.2013 bis 02.05.2013 zu jedermann öffentlich ausgelegt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat der Stadtrat der Stadt Nastätten in seiner Sitzung am 17.05.2016 die Würdigung der Beteiligung insgesamt bestätigt und beschlossen, dass eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden soll. Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als auch die interkommunale Abstimmung wurde im Zeitraum vom 16.09.2016 bis 17.10.2016 durchgeführt. Die Beteiligung und damit die Möglichkeit zu einer rechtlich beachtlichen Stellungnahme wurde gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die (nach der regulären Beteiligung) geänderten oder ergänzten Teile der Planung (Verlegung eines Teiles der externen Ausgleichsfläche [Festsetzung] zugelassen.

 

Aufgrund der Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE RP) musste eine erforderliche Magnetometer-Prospektion durchgeführt werden. Hintergrund der Untersuchung ist, dass aufgrund des aktuellen archäologischen Forschungsstands in der Region, die GDKE vorgeschichtlichen Siedlungsbefunde im Bereich von Nastätten vermutet werden. Diese Prospektion erfolgte durch das Büro Posselt Zickgraf Prospektion am 21.07.2023. Der technische Bericht wurde am 25.07.2023 an die GDKE RLP sowie dem Planungsbüro zur Verfügung gestellt. Ebenfalls mussten die Belange der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn-Kreises hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen neu berechnet werden.

 

Der Stadtrat der Stadt Nastätten hat sich in einer Sitzung am 24.02.2025 mit der Bauleitplanung „Weseler Weg“ befasst und beschlossen, den vorliegenden Planentwurf zum Bebauungsplan „Weseler Weg“ nebst Anlagen zu billigen und eine erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB durchzuführen. Ferner wurde beschlossen das für die Rechtssicherheit der Bauleitplanung wird die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht beschränkt oder die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 BauGB wird verkürzt wird.

 

Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist im beigefügten Kartenwerk (unmaßstäblich) durch eine unterbrochene blaue Linie gekennzeichnet.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten (Adresse etc. siehe unten) über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten, es wird ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zur Planung gegeben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

 

Gemäß § 3 Abs. Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:

Begründung zum Bebauungsplan einschließlich landschaftsplanerischer Erhebungen und Bewertungen sowie Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.  und 2a BauGB mit Ausführungen unter Anderem zu:

  • Aussagen zu Lage, Abgrenzung, Größe
  • Aussagen zu Naturräumliche Verhältnisse und Topographie
  • Aussagen zur Derzeitigen Nutzung
  • Aussagen zu Baugrund und Altlasten
  • Aussagen zur Baulichen Nutzung
  • Aussagen zur Ver- und Entsorgung
    • Aussagen zur Trinkwasserversorgung und Löschwasserversorgung
    • Energieversorgung
    • Abwasserbeseitigung
    • Verwendung von Niederschlagswasser
    • Abfallbeseitigung
    • Nutzung der solaren Strahlungsenergie
  • Aussagen zur Städtebaulichen Gestaltung
    • Gestaltung nicht überbauter Grundstücksflächen
    • Öffentliche Grünflächen
  • Aussagen zur Erschließung
    • Fließender Verkehr
  • Aussagen zum Umweltbericht, Ziele des Umweltschutzes
  • Kurzdarstellung von Art und Umfang der geplanten Vorhaben
  • Kurzdarstellung zum Bedarf am Grund und Boden des geplanten Vorhabens
  • Kurzdarstellung des Standorts des geplanten Vorhabens
  • Beschreibung und Bewertung der in der Umweltprüfung ermittelten Auswirkungen
  • Aussagen zum Schutzgut
    • Boden
    • Wasser
    • Pflanzen/Tiere, Lebensräume
    • Landschaftsbild
    • Klima/Luft
    • Kultur- und Sachgüter
    • Mensch
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und Nichtdurchführung des Planvorhabens
  • Ermittlungen und Bewertungen zu potentiell erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und klimatische Faktoren, Biologische Vielfalt und Landschaft sowie auf die Bevölkerung und Gesundheit des Menschen, Wirkungsgefüge, Sachwerte, kulturelles Erbe, Wechselwirkungen der Schutzgüter und Summationswirkungen

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2und 4 Abs. 2 BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit folgenden Sachverhalten eingegangen (wesentliche, stichwortartige Nennung der Inhalte).

Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:

1.         Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems vom 10.10.2016

            (Hinweise zu Kompensationsmaßnahmen)

2.         SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Montabaur vom 07.09.2016

            (Hinweis: Entwässerungseinrichtung, Ausgleichsmaßnahmen zum Gewässer III. Ordnung)

3.         Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom 29.09.2016

            (Hinweis: Forderung von Prospektionsmaßnahmen Archäologische Verdachtsfläche)

4.         Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz vom 25.09.2016

            (Hinweise zum Bergwerksfeld „Heubach“ und „Josefsglück XX“ sowie „Münchenstein)

5.         Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Mainz vom 14.10.2016

            (Trassenführung, Baumbepflanzungen)

6.         Verbandsgemeindewerke Nastätten 01.09.2016

            (Trink- und Löschwasser, Wasserbeseitigung, Niederschlagsbewirtschaftung)

 

Zur förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird die aktuelle Entwurfsfassung des Bebauungsplanes „Weseler Weg“ (Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen [Bebauungsplanverkleinerung]), Begründung inklusive des Umweltbericht) in der Zeit vom 

07.11.2025 bis einschließlich den 08.12.2025 

während den Sprechzeiten (Mo-Fr 8:00-12:00 Uhr; Mo-Mi 14:00-15:30 Uhr; Do 14:00-18:00 Uhr) im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Bahnhofstraße 1, 56355 Nastätten – Zimmer 116 oder 117 – Telefonnummer 06772 802 43, Faxnummer 06772 802 26 und E-Mail-Adresse: post@vg-nastaetten.de zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

 

Ergänzend sind die erforderlichen Detailunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Weseler Weg“ der Stadt Nastätten im Internet unter

https://www.vgnastaetten.de/verwaltung/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen/

darüber hinaus auch im zentralen Internetportal des Landes unter

www.geoportal.rlp.de

bis zum 08.12.2025 einsehbar und als pdf-Dateien abruf- und herunterladbar.

 

Im Auslegungszeitraum haben Einwohner*innen und Bürger*innen die Gelegenheit, die Planung zu erörtern, hierzu Stellung zu nehmen und Anregungen und Bedenken zu äußern. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

 

Nastätten, den 24.10.2025

Verbandsgemeindeverwaltung

          N a s t ä t t e n

 

(Güllering)

Bürgermeister