1. Rasenmäher (auch geräuscharme) dürfen nur in der Zeit von 7 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr betrieben werden, allerdings nicht an Sonn- und Feiertagen.
2. Das Betriebsverbot von 13 bis 15 Uhr gilt nicht für Rasenmäher, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
3. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Auch im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder im gewerblichen Bereich ist der Gebrauch der vorgenannten Geräte nur während dieser Zeiträume zulässig.
Der Verstoß, gegen eine der vorgenannten Bestimmungen, kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Nastätten, im April 2022
Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten
Jens Güllering
Bürgermeister